7. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet6, führte den Schriftenwechsel durch, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und zog die Archivakten BVD 120 2019 68 bei. In der Stellungnahme vom 3. Juli 2020 beantragte die Gemeinde Spiez die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft machte von der Möglichkeit, sich zur Beschwerde zu äussern, keinen Gebrauch. In der Stellungnahme vom 6. August 2020 hielten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrem Standpunkt und den gestellten Anträgen in der Beschwerde vom 3. Juni 2020 fest.