Sie verlangen, im Beschwerdeverfahren sei ein Blendgutachten einzuholen. Weiter bringen sie vor, weil die Vorinstanz kein ordentliches Baubewilligungsverfahren durchgeführt habe, hätten sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner in der Umgebung der Photovoltaikanlage keine Baueinsprache erheben können. Dadurch habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Auch kritisieren sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf die Ortsbildverträglichkeit der Photovoltaikanlage ungenügend abgeklärt. Sie fordern den Beizug der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) und die Durchführung eines Augenscheins.