Nr. L.________, der Baubewilligungspflicht untersteht. (…)" Die Beschwerdeführenden rügen besonders, die Vorinstanz habe die strittige Photovoltaikanlage zu Unrecht als baubewilligungsfrei qualifiziert. Sie stellen sich auf den Standpunkt, die Voraussetzung der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c RPV5, wonach eine Solaranlage "nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt" werden müsse, sei nicht erfüllt. Auch rügen sie, die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich der Blendwirkung, der Reflexionsarmut und der Blenddauer der Anlage falsch und unvollständig festgestellt. Sie verlangen, im Beschwerdeverfahren sei ein Blendgutachten einzuholen.