2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden der Beschwerdeführerin und den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 500.00, zur Bezahlung auferlegt. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten haften bezüglich ihres Anteils solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Toffen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor