Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin und der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, es sei ein Augenschein durchzuführen ist daher abzuweisen.