a) Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Präsident der Baupolizeibehörde nicht ausstandspflichtig war, dass die Beschwerdeführerin zu Recht als Verfügungsadressatin ins Recht gefasst wurde, dass ihr rechtliches Gehör nicht verletzt wurde und dass keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben vorliegt. Damit sind auch keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit hinreichender Klarheit aus den Akten ergibt, kann auf die Erhebung weiterer Beweismittel verzichtet werden.