Eine solche Antwort vermag von vornherein keine Vertrauensposition zu schaffen.27 Zudem ist nicht aktenkundig, auf welcher Basis die Auskunft beruhte. Gemäss Angaben der Gemeinde lagen weder ein Nutzungskonzept noch sonstige Unterlagen zur Beurteilung vor. Im Übrigen folgt aus der Auskunft, das Vorhaben sei zonenkonform, nicht automatisch, dass dieses auch baubewilligungsfrei sei. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben kann die Beschwerdeführerin deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten. 6. Zusammenfassung und Kosten