weder auf kommunaler noch auf kantonaler Ebene genaue Vorschriften zu einem Fitnessstudio gebe. In der Überbauungsordnung werde für die Nutzungsart lediglich auf das alte Baureglement verwiesen. Danach seien kleine gewerbliche und landwirtschaftliche Nutzungen im Umfang von Art. 90 BauV26 zulässig. Wenn das Fitnessstudio weder durch seinen Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend sei, könne es zonenkonform sein. Ein nachträglicher Einbau einer Lüftung müsse mit dem Feueraufseher der Gemeinde abgesprochen werden. Werde die Fassaden durch den Lüftungseinbau verändert, so brauche es eine Baubewilligung.