a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Bauverwalter habe in vollständiger Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts schriftlich mitgeteilt, dass das Betreiben des vorgesehenen Fitnessstudios zonenkonform sei. Eine Baubewilligung sei nur dann notwendig, wenn es an der Fassade zu Änderungen komme. Gestützt auf diese behördenverbindliche Auskunft hätten sowohl die von Amtes wegen Beteiligten als auch die Beschwerdeführerin zahlreiche Dispositionen getroffen, die sich im Nachhinein als nutzlos erweisen würden. Ein rechtliches Vorgehen gegenüber der Gemeinde werde vorbehalten.