Hätte das Wiederherstellungsverfahren in der Folge seinen Fortgang genommen, hätte die Gemeinde wohl nähere Abklärungen vornehmen und sowohl der Beschwerdeführerin als auch den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur baupolizeilichen Anzeige einräumen müssen. Da die Bauarbeiten eingestellt und das Mietverhältnis am 30. April 2020 im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst wurden, bestand jedoch kein Anlass mehr, das Wiederherstellungsverfahren fortzusetzen. Deshalb schrieb die Gemeinde das Verfahren zu Recht als gegenstandslos ab. 5. Verletzung von Treu und Glauben