Dies gilt umso mehr, als der Bauverwalter die Beschwerdeführerin am 27. April 2020 über das Ergebnis seiner Abklärungen informiert hatte. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten waren nicht Verfügungsadressaten und mussten somit von vornherein nicht vorgängig angehört werden. Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Hätte das Wiederherstellungsverfahren in der Folge seinen Fortgang genommen, hätte die Gemeinde wohl nähere Abklärungen vornehmen und sowohl der Beschwerdeführerin als auch den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zur baupolizeilichen Anzeige einräumen müssen.