b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Wird ein Bauvorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so verfügt die zuständige Baupolizeibehörde die Einstellung der Bauarbeiten. Diese Verfügung ist sofort vollstreckbar (vgl. Art. 46 Abs. 1 BauG). Die Baupolizeibehörde hat die sofortige Einstellung laufender Bauarbeiten anzuordnen, wenn die erforderlichen Bewilligungen fehlen.