Die Zustellung einer blossen Kopie genügte nicht, um sie direkt zu verpflichten. Als Mieterin und (künftige) Betreiberin des Fitnessstudios wurde die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht als Verfügungsadressatin behandelt. Insoweit sind die angefochtenen Verfügungen somit nicht mangelhaft. 4. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, weder ihr noch den von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten sei im Vorfeld zum Erlass der Baueinstellungsverfügung das rechtliche Gehör gewährt worden. Insbesondere sei ihnen die baupolizeiliche Anzeige nicht zur Einsichtnahme und Stellungnahme zugestellt worden.