In ihrer baupolizeilichen Anzeige vom 29. April 2020 teilten die übrigen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer der Gemeinde mit, im Auftrag der Mieterin seien Bauarbeiten in Gang. Die Gemeinde hatte unter diesen Umständen keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin Bauherrin war und deshalb am ehesten Gewähr bieten konnte, für die sofortige Einstellung der Bauarbeiten zu sorgen. Zwar hätte die Baueinstellungsverfügung primär an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Eigentümerin bzw. Eigentümer der betroffenen Stockwerkeinheit adressiert werden müssen. Die Zustellung einer blossen Kopie genügte nicht, um sie direkt zu verpflichten.