c) Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geplanten Fitnessstudio mehrmals Kontakt mit der Gemeinde hatte. Insbesondere bat sie den Bauverwalter mit E-Mail vom 30. März. 2020 um Bestätigung, dass der Betrieb eines Fitnessstudios an der A.________ zulässig sei. In ihrer baupolizeilichen Anzeige vom 29. April 2020 teilten die übrigen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer der Gemeinde mit, im Auftrag der Mieterin seien Bauarbeiten in Gang.