46 Abs. 2 BauG). Sind Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft nicht identisch, und ist die Rechtswidrigkeit auf ein Handeln der Bauherrschaft zurückzuführen, so empfiehlt es sich, die Baueinstellungsverfügung an beide zu richten. Desgleichen sind auch Nutzerinnen oder Nutzer einer Baute oder Anlage ins Recht zu fassen, weil sonst beim Vollzug Schwierigkeiten entstehen können.19 Neben der Bauherrschaft und der Grundeigentümerschaft kommen somit je nach Situation weitere Personen als Verfügungsadressaten in Betracht.