Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Im Unterschied zur eigentlichen Wiederherstellungsverfügung (Art. 46 Abs. 2 BauG) äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich zur Frage, an wen die Verfügung der Baueinstellung zu richten ist. Grundsätzlich bestimmen sich die Adressatinnen und Adressaten einer Baueinstellungsverfügung nach den für die Wiederherstellungsverfügung geltenden Regeln.18 In erster Linie ist sie somit an die Grundeigentümerin bzw. den Grundeigentümer oder an die Baurechtsinhaberin bzw. den Baurechtsinhaber zu richten (vgl. Art. 46 Abs. 2 BauG).