a) Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe weder ein Baugesuch eingereicht noch sei sie Auftraggeberin der geringfügigen Anpassungsarbeiten im Inneren der gemieteten Gewerberäumlichkeiten gewesen. Die Baueinstellungsverfügung hätte sich deshalb an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten richten müssen.