d) Im Übrigen ist die Baupolizeibehörde nach Art. 46 Abs. 1 BauG verpflichtet, formell rechtswidrige Bautätigkeiten zu stoppen. Sie geniesst dabei keinen Beurteilungsspielraum und hat keine Interessenabwägung vorzunehmen.16 Selbst wenn der Präsident der Bau- und Umweltkommission ausstandspflichtig gewesen wäre, könnte aus diesen Gründen ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden. Der BVD kommt zudem als Beschwerdeinstanz volle Überprüfungsbefugnis zu (vgl. Art. 66 Abs. 1 VRPG). Selbst wenn eine Ausstandspflichtsverletzung vorläge, könnte diese im Beschwerdeverfahren geheilt werden. 3. Falsche Verfügungsadressatin