Dass er sich als Privatperson gegen die Umnutzung der Gewerberäume in ein Fitnesscenter ausgesprochen hätte, ist jedoch nicht aktenkundig. Ein unmittelbares persönliches Interesse, das er an der Baueinstellungsverfügung oder der Abschreibungsverfügung haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Er war deshalb nicht ausstandspflichtig.