c) Den Vorakten der Gemeinde lässt sich entnehmen, dass nicht die Mieterinnen und Mieter, sondern die Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer der Liegenschaft A.________ im Zusammenhang mit dem geplanten Fitnessstudio baupolizeiliche Anzeige erhoben. Der Präsident der Gemeindebaupolizeibehörde ist zwar unbestritten Mieter einer Wohnung in der fraglichen Liegenschaft. Dass er sich als Privatperson gegen die Umnutzung der Gewerberäume in ein Fitnesscenter ausgesprochen hätte, ist jedoch nicht aktenkundig.