Fällen ist dabei insbesondere die Verfolgung persönlicher Interessen zu zählen.11 Nichtigkeitsfolgen hat allerdings nur ein direkter persönlicher Vorteil, nicht aber nur ein indirekter, abgeleiteter.12 In Art. 9 Abs. 1 VRPG wird geregelt, wann eine Person, die eine Verfügung oder einen Entscheid zu treffen oder vorzubereiten oder als Mitglied einer Behörde zu amten hat, in den Ausstand tritt. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Ausstand nach dem Gemeindegesetz (Art. 9 Abs. 3 VRPG). Im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde gelten deshalb die milderen gemeinderechtlichen Ausstandsregeln.13