Es sei damit davon auszugehen, dass der Präsident der Baupolizeibehörde ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens gehabt und sich mit dem Anliegen der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner solidarisiert habe. Er hätte deshalb in den Ausstand treten müssen. Die von ihm unterzeichnete Verfügung sei daher nichtig bzw. anfechtbar.