Wenn die Frage der Nichtigkeit einer Verfügung im Raum steht, liegt jedoch in der Regel ein schutzwürdiges Interesse vor, den Schein einer zu befolgenden Anordnung ausdrücklich zu beseitigen. Dies insbesondere da kein taugliches Anfechtungsobjekt vorliegt und daher nicht die Aufhebung der entsprechenden Verfügung beantragt werden könnte.8 Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. Ausstand