Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde. Inhaltliche Mängel haben dagegen nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge.5 Auf die Nichtigkeit können sich die Betroffenen jederzeit berufen. Die Frage der Nichtigkeit kann in Form eines Feststellungsbegehrens aufgeworfen werden.6 Feststellungsbegehren sind gegenüber Leistungs- oder Gestaltungsbegehren zwar grundsätzlich subsidiär und damit nur zulässig, wenn das schutzwürdige Interesse der das Feststellungsbegehren stellenden Partei mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren nicht gewahrt werden kann.7