e) Die Beschwerdeführerin und die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten beantragen hauptsächlich die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügungen. Zur Begründung machen sie geltend, der Vorinstanz seien zahlreiche schwerwiegende formelle Fehler unterlaufen. Nichtigkeit wird nur angenommen, wenn der Mangel einer Verfügung besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Nichtigkeitsgründe sind hauptsächlich schwerwiegende Verfahrensfehler und die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde.