d) Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. Sie beginnt am Tag nach der Zustellung der Verfügungen zu laufen (Art. 49 Abs. 1 BauG, Art. 41 Abs. 1 VRPG). Soweit die Beschwerde die Abschreibungsverfügung vom 7. Mai 2020 betrifft, ist sie offensichtlich rechtzeitig eingereicht worden. Die Baueinstellungsverfügung vom 30. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 1. Mai 2010 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 2. Mai 2020 zu laufen und endete am 31. Mai 2020. Weil der letzte Tag der Frist auf Pfingsten fiel, endete die Beschwerdefrist am Dienstag, 2. Juni 2020 (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Soweit die Beschwerde die