c) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). Mit der Verbesserung der Unterschrift der Beschwerdeführerin auf der Anwaltsvollmacht ist ihr Rechtsvertreter ordnungsgemäss bevollmächtigt (Art. 15 VRPG).