Die Beschwerdeführerin hat deshalb nach wie vor zumindest ein Interesse an der Beurteilung, ob sie die mit den beiden Verfügungen verlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. Dies beurteilt sich danach, ob die Gemeinde zu Recht den Bau eingestellt und später eine Abschreibungsverfügung erlassen hat. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob darüber hinaus ein grundsätzliches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einem Entscheid in der Sache besteht.