Ein solches wird im Allgemeinen bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre.4 Die Gemeinde hat der Beschwerdeführerin zwar mitgeteilt, dass sie die Kosten der beiden baupolizeilichen Verfügungen nicht in Rechnung stellen werde. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020 zutreffend ausführt, wurde ein entsprechender Kostenerlass jedoch bisher nicht verfügt. Die Beschwerdeführerin hat deshalb nach wie vor zumindest ein Interesse an der Beurteilung, ob sie die mit den beiden Verfügungen verlegten Verfahrenskosten zu tragen hat.