b) Die Beschwerdeführerin hat als Verfügungsadressatin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt (Art. 65 Abs. 1 Bst. a und b VRPG3). Umstritten ist, ob sie nach der Auflösung des Mietvertrags noch ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügungen hat (vgl. Art. 65 Abs. 1 Bst. c VRPG). Ein solches wird im Allgemeinen bejaht, wenn die beschwerdeführende Partei ein aktuelles Interesse an der Behandlung ihres Rechtsmittels hat und ein günstiger Entscheid für sie von praktischem Nutzen wäre.4