Abschreibungsverfügung erlassen worden sei. Es sei nicht erkennbar, welches Interesse die Beschwerdeführerin an der Fortsetzung des Verfahrens habe, zumal ihr die Kosten für die baupolizeilichen Verfügungen erlassen worden seien. In ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2020 beantragten die von Amtes wegen am Verfahren beteiligten, es sei festzustellen, dass die Verfügungen der Gemeinde nichtig seien. Eventuell seien die Verfügungen aufzuheben. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen