Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass die Kosten für den Erlass der baupolizeilichen Verfügungen in der Höhe von Fr. 350.00 nicht in Rechnung gestellt würden. Durch die Auflösung des Mietverhältnisses sei die Baueinstellungsverfügung gegenstandslos geworden, weshalb eine 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 2/9 BVD 120/2020/24