3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem liess es die Anwaltsvollmacht der Beschwerdeführerin verbessern. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Juni 2020 beantragte die Gemeinde, die Beschwerde sei als gegenstandslos zu erklären, eventuell sei sie vollumfänglich abzuweisen. Der Präsident der Bau- und Umweltkommission wohne zwar an der A.________, habe aber kein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass die Kosten für den Erlass der baupolizeilichen Verfügungen in der Höhe von Fr. 350.00 nicht in Rechnung gestellt würden.