Zudem sei die Beschwerdeführerin die falsche Verfügungsadressatin, da sie nicht Bauherrin sei. Die Baueinstellungsverfügung hätte sich an die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten richten müssen. Zudem sei das rechtliche Gehör verletzt worden und es liege eine Verletzung von Treu und Glauben vor.