durch seinen Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend sei. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten liessen daraufhin den anderen Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümern durch ihren Anwalt mitteilen, aus öffentlichrechtlicher Sicht bestünden keine Einschränkungen gegen die in Aussicht genommene Nutzung. Eine Baubewilligung sei nicht erforderlich. Es sei geplant, in Kürze mit den Renovationsarbeiten zu beginnen. Mit E-Mail vom 27. April 2020 teilte der Bauverwalter der Beschwerdeführerin mit, nach diversen Abklärungen könne er mitteilen, dass es sich bei einem Fitnesscenter um Freizeit und Sport, nicht um eine kleine gewerbliche Nutzung handle.