Diese plante, in den fraglichen Räumlichkeiten ein Fitnessstudio einzurichten. Da andere Stockwerkeigentümerinnen und Stockwerkeigentümer Bedenken hatten, bat die Beschwerdeführerin den Bauverwalter von Toffen mit E-Mail vom 30. März 2020, schriftlich zu bestätigen, dass der Betrieb eines Fitnessstudios zulässig sei. Der Bauverwalter antwortete am 31. März 2020 unter anderem, ein Fitnessstudio könne zonenkonform sein, wenn es weder 1/9 BVD 120/2020/24