1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 29. April 2020 wird aufgehoben. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Verfahrens betr. der Baubewilligungspflicht im Sinne der Erwägungen zurück an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Herrn C.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Köniz, Bauinspektorat, eingeschrieben