a) Das Regierungsstatthalteramt hat den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt, weshalb die ganze Verfügung aufgehoben werden muss. Da der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt, obsiegt er vollständig. Das Regierungsstatthalteramt ist daher unterliegend. Die Verfahrenskosten werden auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.– bestimmt (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV22). Dem Regierungsstatthalteramt können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– trägt demnach der Kanton.