f) Somit ist der Sachverhalt noch nicht genügend abgeklärt. Die Beschwerde wird demnach gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Regierungsstatthalteramts wird aufgrund mangelnder Entscheidreife aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Das Regierungsstatthalteramt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Verbesserung seiner Eingabe zu setzen. Entspricht das wieder eingereichte Gesuch nicht den notwendige Anforderungen, ist nicht darauf einzutreten. 3. Kosten