Auch aus den vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2020 erstmals vorgelegten Fotos, auf denen er einige Sonnenstoren zeichnerisch darstellt, lassen sich die Auswirkungen nicht abschliessend beurteilen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein konkretes Projekt unterbreitet. Die Baubewilligungspflicht lässt sich nicht beurteilen. An einer allgemeinen Anfrage zur Baubewilligungspflicht besteht kein rechtliches Interessen. Das Regierungsstatthalteramt hätte die Sache zur Verbesserung an den Beschwerdeführer zurückweisen müssen.