e) Das Regierungsstatthalteramt hält im angefochtenen Entscheid fest, über Konstruktion, Farbe, Auskragung oder genaue Grösse werden keine Angaben gemacht, weshalb aus diesem Grund für eine Beurteilung primär auf die eingereichten Fassadenpläne abgestellt werde.19 Der Beschwerdeführer beschreibt die geplanten Storen in seiner Anfrage vom 24. Februar 202020 wie folgt: "Die geplanten Storen sind in der Auskragung limitiert, das ist aus der Höhe der Skizze bei einem Winkel von 15° bis 30° trigonometrisch leicht zu berechnen." Zudem hat er drei Fassadenpläne mit jeweils farbiger Markierung der geplanten Storenstandorte eingereicht.21