d) Ist die Umschreibung unvollständig, weisst das Regierungsstatthalteramt – analog der Baubewilligungsbehörde im Baugesuchverfahren – die Eingabe zur Verbesserung zurück und setzt dafür eine angemessene Frist mit dem Hinweis, dass das Gesuch als zurückgezogen gilt, wenn es nicht innert der Frist wieder eingereicht wird (Art. 18 Abs. 1 BewD sowie auch Art. 33 Abs. 1 und 2 VRPG17). Auf ein wieder eingereichtes Gesuch ohne Mängelbehebung ist nicht einzutreten (Art. 18 Abs. 4 BewD).18