Bauherrschaft den allfälligen Vorwurf des (bösgläubigen) Bauens ohne Baubewilligung und eine mögliche Bestrafung vermeiden.14 Die Frage der Bewilligungspflicht kann nur in Bezug auf ein konkretes Projekt beantwortet werden. Dies ergeht auch aus dem Sinn und Zweck von Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD, wonach die Frage zu klären ist, ob ein Bauvorhaben einer Baubewilligung bedarf. Eine Bauherrschaft hat kein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung allgemeiner Fragen unabhängig von einem konkreten Projekt.