b) Gemäss Art. 22 Abs. 1 RPG9 dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Im Kanton Bern werden diese bundesrechtlichen Vorgaben in Art. 1a BauG präzisiert. Baubewilligungspflichtig sind nach Art. 1a Abs. 1 BauG alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen.