Das Regierungsstatthalteramt begründet die Baubewilligungspflicht mit Verweis auf Ziff. 2 Bst. c der Praxishilfe8, wonach beispielsweise der Ersatz von Sprossenfenstern durch solche ohne Sprossen nicht als geringfügige Änderung bezeichnet werden könne und demnach baubewilligungspflichtig sei. Daraus leite sich ab, dass das Erscheinungsbild eines Gebäudes und dessen Veränderung eine wichtige Komponente für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht darstelle.