a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist das Anbringen von Sonnenstoren bewilligungsfrei. Er stützt sich auf Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD und führt sinngemäss aus, die Praxishilfe für "Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen nach Artikel 1b BauG"7 führe unter Ziff. 2. Bst. b die aufrollbare Markise (Sonnenstore) als klar bewilligungsfrei auf.