b) Mit der angefochtenen Verfügung stellte das Regierungsstatthalteramt die auf den Fassadenplänen dargestellten Sonnenstoren als baubewilligungspflichtig fest.6 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 13. Juli 2020 auf das neue Baureglement der Gemeinde Köniz und diesbezüglich auf den Grenzabstand zur Nachbarsparzelle und eine Terrassennutzung verweist, geht er über den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus. Diesbezüglich ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion