b) Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids durch die Feststellung der Baubewilligungspflicht des Anbringens von Sonnenstoren unmittelbar betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Streitgegenstand