1. Mit Schreiben vom 24. Februar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland sinngemäss um Feststellung, dass die Montage von Sonnenstoren auf dem Grundstück Köniz Gbbl. Nr. F.________ kein baubewilligungspflichtiges Bauvorhaben im Sinne von Art. 1a BauG1 ist. Dem Schreiben legte er Fassadenpläne mit farblichen Markierungen zu den geplanten Sonnenstoren bei. Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Mit Entscheid vom 29. April 2020 beurteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die auf den Fassadenplänen dargestellten Sonnenstoren als baubewilligungspflichtig.